Rechtliche Situation in Österreich
Die rechtliche Situation in Österreich ist davon geprägt, dass Cannabis seit 1961 in der UN-Konvention über Betäubungsmittel gleichwertig mit gefährlichen Drogen wie Kokain oder Heroin genannt und verfolgt wird.
Doch im Rahmen der Weltgesundheitsorganisation WHO scheint nun ein Durchbruch zur Normalisierung der Situation um Cannabis (und insbesondere um Cannabis in der Medizin) gekommen. In einem Schreiben an den UNO-Generalsekretär schlägt die WHO den UN-Mitgliedsstaaten vor, Cannabis in der genannten Konvention von Stufe 4 auf Stufe 1 herabzustufen (und damit für medizinische Zwecke leichter zugänglich zu machen) und weiters CBD aus der Konvention zu streichen und für den freien Markt zugänglich zu machen.
Cannabis unterliegt in Österreich den Bestimmungen des Suchtmittelgesetzes (SMG) und der Suchtgiftverordnung. Es ist strafbar, Cannabis zu erwerben, zu besitzen, zu erzeugen, einzuführen, auszuführen oder einem anderen zu überlassen oder zu verschaffen.
Eine Ausnahme für die Produktion von medizinischem Cannabis besteht nur für die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit (AGES). Die AGES steht im Eigentum der Republik Österreich, vertreten durch die Bundesminister für Gesundheit sowie Landwirtschaft. Seit einer Gesetzesnovelle im Jahr 2008 ist es der AGES erlaubt, medizinisches Cannabis anzubauen und an befugte Abnehmer, in der Regel Unternehmen der Pharma-Branche, weiterzugeben. Dieses Monopol wurde 2016 vom Verfassungsgerichtshof bestätigt.
Da das österreichische Gesetz nur den Wirkstoff THC als Droge ansieht, nicht aber die restlichen Teile und Inhaltsstoffe der Cannabispflanze besteht die in Europa einmalige Rechtssituation, dass nur der Anbau der Cannabispflanze mit dem Vorsatz, durch “Trennung der Cannabisblüten und des Cannabisharzes von Blättern und Stängeln” Suchtmittel zu gewinnen, strafbar ist, nicht aber der Handel mit Cannabis-Samen und Stecklingen auch von hochpotenten Cannabissorten, solange diese kein THC beinhalten.
Der Wirkstoff CBD (mit unter 0,3% THC Anteil) wird nicht als Droge angesehen und darf legal erworben und konsumiert werden.
Ein - umstrittener - Erlass des Gesundheitsministeriums aus Dezember 2018 weist jedoch auf Beschränkungen des In-Verkehr-Bringens von CBD-Produkten als Nahrungsergänzungsmittel und Kosmetika hin. Man brauche für Nahrungsergänzungsmittel eine Genehmigung nach der Novel Food Verordnung der EU. Ansonsten muss man mit Strafen, Beschlagnahmen und letztlich Betriebsschließungen rechnen. Allerdings muss die Behörde den Nachweis erbringen, dass das Produkt überhaupt der Novel Food Verordnung unterliegt (Forstmann & Büttner - Rechtsgutachten zu CBD und Novel Food Verordnung aus Oktober 2016). Man kann Strafbescheide anfechten und letztlich auch durch den Verfassungsgerichtshof prüfen lassen (siehe auch Rechtsanwalt Stefan Musiol). Der Erlass gibt - nach Experten - die europarechtliche Situation falsch wieder und ist daher angreifbar (Presse 14.01.2019).
Allerdings scheint das österreichische Gesundheitsministerium nicht zu ruhen und es versucht auf europäischer Ebene die restriktive Haltung zu CBD-Produkten in der Arbeitsgruppe zur Novel Food Verordnung durchzusetzen. Am 16. Oktober 2018 hatte die Industrial Hemp Industry Association dazu Stellung genommen, wurde aber offenbar nicht gehört. Im Jänner 2019 hat die EU die Einträge zu Cannabis und Cannabidiol (CBD) im (rechtlich nicht bindenden) EU-Novel-Food Katalog überarbeitet bzw. neben Cannabidiol nun generell Cannabinoide angeführt. Anders als in der bisherigen Version, werden unter "Cannabis sativa L." nur noch Hanfsamen mit Lebensmittel-Verwendungsgeschichte vor 1997 erwähnt, in der vorherigen Version war es noch die gesamte Pflanze. Der Eintrag zu "Cannabidiol“ verweist nun zu "Cannabinoids" und erfasst neben CBD alle Cannabinoid-haltigen Extrakte, davor waren es nur "Extrakte mit einem CBD-Gehalt höher als in der Ausgangspflanze". Diese neuen Einträge decken sich teilweise wortgleich mit den Formulierungen im Erlass des BMASGK ("Cannabinoid-haltige Extrakte"). Nach unseren Informationen wurde diese neue Auslegung von Österreich gefordert und die anderen Mitgliedsländer unterstützen diese.
Angeblich habe - so die Apothekenkammer - die Europäische Lebensmittelbehörde (EFSA) die "Position des BMASGK inzwischen geteilt".
Das ist unrichtig.Die Diskussion in der Arbeitsgruppe der EU-Kommission und der EFSA dauert an. Daher haben wir an die EU-Kommission und an die EFSA einen offenen Brief geschrieben, worin wir die Mitsprache für Verbraucher- und Patientenorganisationen verlangen.
Am 12.3.2019 fand eine weitere Sitzung der AG der EU-Kommission und der EFSA statt. Dabei wurden von der European Industrial Hemp Association (EIHA) folgende Gutachten und Stellungnahmen vorgelegt:
In Hemp Today berichtet die EIHA optimistisch von dem Treffen und hofft auf Einsicht der EU-Kommission.
Die EU-Kommission hat auf ein Schreiben des VSV zu den Ergebnissen der AG von EU-K und EFSA wie folgt geantwortet:
Der VSV hat nun die neue Gesundheitsministerin Zarfl in einem Brief ersucht, den CBD Erlass der Ex-Gesundheitsministerin Hartinger-Klein zu prüfen und zurückzunehmen.
Eine Sammlung von Urteilen in Deutschland finden Sie hier. Diese Urteile haben den Weg zu einer Liberalisierung von Cannabis in der Medizin geprägt (Richter ebnete den Weg für Cannabis in der Medizin). Siehe dazu auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes aus 2015.